Alle Anschaffungen deren Nettobeschaffungswert* 250,- Euro nicht übersteigt, sind keine GWG und können ganz normal als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Anschaffungen im Nettobeschaffungswert* von über 1.000,- Euro müssen regulär nach AfA-Tabelle abgeschrieben werden.
Es bestehen vier Abschreibungsmöglichkeiten nebeneinander:- Nettobeschaffungswert* bis 250,- €
sofortige Betriebsausgabe, ohne Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis oder Abschreibung nach §7 EstG über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle - Nettobeschaffungswert* 250,01 bis 800,- €
Sofortabschreibung nach §6 Abs.2 EStG oder Pool-Abschreibung nach §6 Abs. 2a EStG oder Abschreibung über Nutzungsdauer nach §7 EstG AfA-Tabelle mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis - Nettobeschaffungswert* 250,01 bis 1.000,- €
Pool-Abschreibung mit Aufzeichnungspflicht in gesondertem Verzeichnis nach §6 Abs. 2a EStG oder Abschreibung über Nutzungsdauer nach §7 EstG AfA-Tabelle mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis - Nettobeschaffungswert* ab 1.000,01 €
Hier gibt es nur noch die Abschreibungsmöglichkeit nach §7 EstG über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis
Zu beachten: Bei GWG zählt immer der Nettobeschaffungswert*. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
*Dieser Nettobeschaffungswert berechnet sich wie folgt:
Bruttopreis
– Umsatzsteuer (19% oder ggf. 7%)
– Anschaffungspreisminderungen, z.B. Skonto und Rabatte
+ Anschaffungsnebenkosten, z.B. Frachtkosten
– Zuschüsse
= Anschaffungskosten